Diese Mitteilung ist auch online abrufbar unter: http://www.siug.ch/presse/Presse.20011125.html

Presseerklärung der "Swiss Internet User Group" SIUG

Spam in der Schweiz generell unlauter

ZUR SOFORTIGEN VERÖFFENTLICHUNG BESTIMMT

25. November 2001

Unverlangt zugestellte Werbe-Emails gemäss Lauterkeitskommission unlauter

Nach einem Beschluss [1] der Schweizerischen Lauterkeitskommission [2] stellt Spamming (unverlangte Zustellung von Werbe-Emails ohne Existenz einer Kundenbeziehung) eine aggressive Verkaufsmethode dar und ist somit generell unlauter (Art. 3 lit. h UWG). Dies hält die Kommission in einem Beschluss vom 21. November fest. Damit stellt die Lauterkeitskommission den ungezielten massenhaften Versand von E-Mail Werbung (Jargon: "Spamming") auf die gleiche Stufe wie unverlangt zugesandte Faxwerbung. Ebenfalls unlauter ist die unter Spammern weit verbreitete Sitte, falsche Absenderadressen zu verwenden oder sich fiktive Firmenbezeichnungen zu geben. Die SIUG begrüsst diesen Entscheid und wird sich auch weiterhin fuer die Umsetzung der in ihrem Positionspapier "Spam" [3] aufgestellten Forderungen einsetzen.

Um in der Schweiz endgültige Rechtssicherheit betreffend Spamming zu erreichen, wird die SIUG zusammen mit weiteren Organisationen abklären, ob eine Muster-Klage gegen Schweizer Spammer durchgezogen werden kann. Zur Finanzierung solcher und ähnlicher rechtlicher Massnahmen zum Schutze der Internetbenutzer in der Schweiz wird in Kürze ein Verein gegründet werden, der von der SIUG und weiteren Organisationen getragen wird.

In einem anderen Beschluss [4] vom gleichen Tag hält die Lauterkeitskommission übereinstimmend mit dem Bundesamt für Justiz fest, dass das Bewerben von Schneeballsystemen ("90'000 CHF in 90 Tagen") nach dem Lotteriegesetz strafbar und somit auch unlauter ist.

Unlauterer Wettbewerb ist in der Schweiz strafbar und kann auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bis zu Fr. 100'000 bestraft werden. Wer unlauteren Wettbewerb begeht ist ausserdem auch zivilrechtlich belangbar.

Neben dem lauterkeitsrechtlichen Aspekt von Spamming haben sämtliche Spamempfänger gemäss Datenschutzgesetz (DSG) das Recht, Auskunft beim Spammer über den Umfang und die Herkunft der Daten sowie die Löschung derselben zu verlangen. Dieses Recht kann beispielsweise mit einem standardisierten Auskunftsbegehren [5] wahrgenommen werden.

Referenzen, Links:

  1. Urteil der Schweizerischen Lauterkeitskommission vom 21.11.2001 betreffend "Werbe E-Mail":
    http://spam.trash.net/urteil2.html
  2. Schweizerische Lauterkeitskommission:
    http://www.lauterkeit.ch
  3. Positionspapier der SIUG zum Thema "Spam":
    http://www.siug.ch/positionen/SIUG-Spam.shtml
  4. Urteil der Schweizerischen Lauterkeitskommission vom 21.11.2001 betreffend "PC-Verdienst durch E-Mail senden":
    http://spam.trash.net/urteil1.html
  5. Briefvorlage für Datenauskunftsbegehren:
    http://spam.trash.net/briefvorlage

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