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Antworten der EVP auf die Fragen der SIUG
Eingegangen per Mail am 20.3.2000
- Welche Chancen und Gefahren sehen Sie für die Zukunft der Demokratie
und der Gesellschaft durch die Nutzung des Internets?
Das Internet ist eine grosse Chance für die Meinungsäusserungsfreiheit
und damit die freie Gesellschaft. Gefahren liegen in den Missbräuchen,
z.B. durch die Verbreitung illegaler Inhalte wie Rassismus, Pornographie,
Unlauterer Wettbewerb usw.
- Soll die Nutzung und die Entwicklung neuer Technologien gefördert
werden? Falls ja, wie könnte eine derartige Förderung aussehen?
Im Interesse des Wirtschaftsstandortes Schweiz ist eine Förderung
nützlich. In der Praxis läuft diese Förderung bereits durch das
Einführung ins Internet schon in der Primarschule, die Anerkennung neuer
Berufe usw.
- Sehen Sie Bedarf für gesetzliche Anpassungen, die das Internet
betreffen? Falls ja, in welchen Bereichen?
Es muss verhindert werden, dass das Internet dem neuen in Vorbereitung
befindlichen Radio- und Fernseh-Gesetz RTVG unterstellt werden soll.
Durch den technologischen Fortschritt (Web-TV u.a.) ist kaum mehr
abgrenzbar, was ein Programm ist und was nicht. Die Forderung,
Website-Anbieter müssten konzessioniert werden oder beim Bund (Bundesamt
für Kommunkation BAKOM) eine Bewilligung einholen, ist absurd und wir
würden uns weltweit zum Gespött machen. Konzessionen würden dann vor
allem an kaufkräftige Kreise vergeben, welche durch Werbung die
Investitionen wieder hereinzuholen suchen. Vor allem solche Veranstalter
würden durch den wirtschaftlichen Druck tendenziell auf Kriegsfuss stehen
gegenüber dem hehren "Service public", den zu verteidigen das RTVG
vorgibt.
Bezüglich Werbe- und Massen-Emails gibt es einen gesetzgeberischen
Handlungsbedarf, siehe Antwort unter 4.
- Sehen Sie einen Handlungsbedarf bezüglich unverlangter Werbe-Emails
(UCE, "Spam", "Junk-Mail")? Falls ja, welchen? Falls nein, wieso nicht?
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (SR 241) sollte das
Verbot von unverlangter Fax-Werbung und unverlangter Werbe-Email-Post
aufnehmen. Die Empfänger und Durchleiter haben durch solche Sendungen
Kosten zu tragen, welche in ihrer gesamthaften Grösse als Schädigung der
Volkswirtschaft betrachtet werden müssen. Beim Verbot solcher Sendungen
sollen auch Ausnahmen möglich sein, zum Beispiel dann, wenn eine
Zusendung im Rahmen einer schon bestehenden Geschäftsverbindung besteht
oder ein Interesse ausdrücklich angemeldet wurde durch das Eintragen der
Fax-Nr. bzw. E-Mail-Adresse in eine Datenbank, bei der der Eintragende
jederzeit eine Löschung durchführen kann. Das Verbot von Werbe-Mails soll
gelten für alle Mail-Server mit der schweizerischen Domain-Endung .ch.
Schweizer Firmen auf .com- oder .org-Servern könnten also weiterhin
betroffen sein, aber dies ist nicht Aufgabe der Schweiz zu regeln.
- Soll die Benutzung von Kryptographie (Verschlüsselung) eingeschränkt
oder gefördert werden? Wie und aus welchen Gründen?
Nach dem gegenwärtigen Stand sollte die Regelung der Kryptographie
allein dem privaten Vertragsrecht überlassen werden. Eine
gesetzgeberische Lösung drängt sich nicht auf.
- Welche Meinung vertreten Sie zu staatlichen Abhörmassnahmen auf
elektronischen Netzwerken? Welche Konsequenzen haben solche
Abhörmassnahmen für die Privatsphäre und für Wirtschaftsgeheimnisse?
Die Abhörung ist bereits gesetzlich geregelt. Sie gilt analog auch für
das Lesen von E-Mails.
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- Soll der Zugang zu im Ausland gespeicherten und in der Schweiz
illegalen Inhalten unterbunden werden? Falls ja, wie und durch wenn?
Dies ist Aufgabe der Zugangsprovider, dass sie den Zugang zu in
der Schweiz illegalen Inhalten sperrt, sobald sie davon Kenntnis
erhält. Nicht zumutbar ist, dass die Zugangsprovider selber nach
illegalen Inhalten forscht. Es ist nicht notwendig, diese Aufgabe
der Zugangsprovider gesetzgeberisch expressis verbis zu verankern.
- Wer trägt die Verantwortung für den Zugriff auf diese illegalen
Inhalte? (Betrachter, Datentransporteur, potentiell im Ausland
ansässiger Anbieter)
Grundsätzlich betrachtet ist der Anbieter der
Hauptverantwortliche. Dem Web Hoster ist zuzumuten, dass er illegale
Inhalte von seinen Servern verbannt und dass er periodisch die
Seiten seiner Kundschaft anschaut. Soweit die Vorbereitung zu
kriminellen Akten illegal ist und dies aufgrund der konkreten
Umstände das Betrachten von bestimmten Internet-Seiten
miteinschliesst, hat der Betrachter eine Verantwortung. Wer zufällig
auf eine illegale Website stösst, kann nichts dafür und ist auch
nicht zu belangen. Das Betrachten einer illegalen Website ist nicht
illegal. Liegt eine illegale Information physikalisch auf einem
Schweizer Server und der Webmaster bzw. der Web Hoster verweigert die
Wegnahme der Information, ist er strafrechtlich wegen Verbreitung
rassistischer Inhalte oder was dann allenfalls zutrifft bzw. wegen
Zugänglichmachung zu belangen. Im Ausland befindliche Webmaster und
Web Hoster sind in der Schweiz strafrechtlich nicht zu verfolgen.
Eine Ausnahme befindet sich da, wo das Gesetz die Strafverfolgung für
extraterritoriale Taten von Schweizer Bürgern verlangt, zum Beispiel
wenn ein Schweizer auf einem Server in Thailand Informationen über
Sex mit Minderjährigen verbreitet.
- Wie könnte ein Jugendschutz im Internet gewährleistet werden?
Der Jugendschutz sollte vor allem bei Eltern und Schulen liegen,
wie sie der Jugend die Benutzung einer Internet-Infrastraktur
ermöglicht. Eine technische Mithilfe liegt in spezieller Software,
welche beim Surfen durch entsprechendes Einloggen den Zugriff zu
jugendgefährdenden Websites automatisch verweigert. Ein
gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht zur Zeit nicht. Ein
hundertprozentiger Jugendschutz ist nicht möglich.
- Weitere Kommentare
Für das Erstellen eines Internet-Spezialgesetzes gibt es keine
Begründung, da die bestehenden Gesetze mit Ausnahme bei der Frage
unverlangter Werbesendungen genügen.
Bei der Frage rund um die Verlinkungsfreiheit ist einem Webmaster
zuzumuten, dass er mit Links auf andere Linklisten nicht den Zugang zu
illegalen Inhalten erleichtert. Es ist zumutbar, dass der Webmaster
schaut und später wiederholt prüft, ob die Website, zu der sein eigener
Link führt, nicht ihrerseits direkt zu illegalen Inhalten führt. Führt
die Website, zu der sein eigener Link führt, nicht unmittelbar sondern
durch das Anklicken von Links auf andere Websites, die ihrerseits zu
illegalen Inhalten führen, ist er dafür nicht verantwortlich zu machen.
Dies auf Gesetzesstufe zu verankern, scheint aber unnötig. Es ist aber zu
hoffen, dass sich die Rechtssprechung in diese Richtung entwickelt. Eine
hundertkommanullnullprozentige Linkfreiheit ist abzulehnen. Sollte die
Rechtssprechung sich nicht in diese Richtung entwickeln, müsste später
überlegt werden, ob die Verantwortung eines Linkanbieters bis zur 2.
Linkstufe nicht als Präzisierung im Strafrecht aufgenommen werden und
wenn nicht auf Gesetzes-, so wenigstens auf Verordnungsstufe angeregt
werden müsste.
Suchmaschinen-Anbieter sollen davon aber nicht betroffen sein, ist es
dort doch der Suchende, der ein Suchwort aktiv eingibt und damit einen
viel grösseren Teil der Verantwortung selber trägt als jemand, der auf
einer Linkliste auf einen Link clickt. Einem Suchmaschinen-Anbieter ist
jedoch zuzumuten, dass er auf die Indexierung einer Website, von der er
weiss, dass sie in der Schweiz illegale Inhalte anbietet, verzichtet.
Daniel Reuter, Generalsekretär EVP-CH
Rolf Strasser, Sachbearbeitung
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