Offener Brief "Plan B"


Betreff: Revision des Urheberrechts (für den
         19.12. auf der Tagesordnung des Ständerats)

Offener Brief an die Mitglieder des Ständerats

Sehr geehrter Herr (Name) / Sehr geehrte Frau (Name)

Als Präsident der Swiss Internet User Group (SIUG) und als direkt
betroffene Einzelperson (ich plane die Gründung einer Software-Firma,
wodurch ich vom Thema "technische Schutzmassnahmen" in besonderer
Weise betroffen bin) möchte ich Sie auf meine tiefe Besorgnis über
die im Entwurf des Urheberrechts enthaltenen Bestimmungen zur
Einführung eines rechtlichen Schutzes für sogenannte technischen
Schutzmassnahmen hinweisen.

Beispielsweise beziehen sich die Bestimmungen im Gesetzesentwurf
nicht nur auf Audio- und Video-Inhalte, sondern auch auf Texte.
Wenn informative Texte aller Art und auch Geschäftskorrespondenz
mit solchen technischen Schutzmassnahmen versehen werden, kann
dies etwa auf Sehbehinderte fatale Auswirkungen haben.  Der Entwurf
erlaubt als Ausnahme zwar die Umgehung technischer Schutzmassnahmen
wenn damit das Ziel verfolgt wird, ein Werk für Menschen mit
Behinderungen zugänglich zu machen.  Weil Computerprogramme, die für
eine solche Umgehung der Schutzmassnahmen nützlich sind, aber
verboten werden, ist diese Regelung nicht ausreichend, um fatale
Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen zu verhundern.

Es gibt zahlreiche weitere Probleme mit technischen Schutzmassnahmen.
So muss verhindert werden, dass sie dazu führen, dass Werke irgendwann
(wenn sich kommerzielle Nutzung nicht mehr lohnt) gar nicht mehr
zugänglich sind, weil die technischen Schutzmassnahmen veraltete
Geräte voraussetzen, die gar nicht mehr erhältlich sind, oder dass es
unmöglich wird, Journalisten Einblick in Dokumente zu geben, die von
öffentlichem Interesse sind.  Auch dürfen technische Schutzmassnahmen
nicht zu einer Verletzung der Privatsphäre führen (schlecht
implementierte Systeme könnten es Terroristen ermöglichen,
herauszufinden, wer ein bestimmtes ihnen unliebsames elektronisches
Buch gelesen hat) und sie dürfen es auch nicht verunmöglichen, mit
kollaborativen "Open Source" Prozessen freie Software etwa für
Musik-, Video- oder Office-Anwendungen zu erstellen.

Bitte helfen Sie, die für unser Land grundlegend wichtige demokratische
Wissenskultur zu schützen!

Bitte wirken Sie im Ständerat darauf hin, dass ein Artikel wie der folgende
Entwurf in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen wird, oder dass andernfalls
auf einen rechtlichen Schutz von technischen Schutzmassnahmen verzichtet
wird.  Ich habe diesen Entwurf mit etlichen über diese Problematik besorgten
Organisationen koordiniert, mit dem Ziel, möglichst alle wichtigen
gesellschaftlichen Interessen zu berücksichtigen.  Am Ende dieses Briefes
finden Sie eine Liste der Organisationen, die diese Forderung unterstützen.
Ich bin auch gerne bereit, Ihnen unsere Besorgnis und Argumente persönlich
zu erläutern.  Wenn Sie daran Interesse haben, schicken Sie mir vielleicht
rasch ein Mail an nb@bollow.ch mit einem Terminvorschlag?

Entwurf für einen zusätzlichen Artikel fürs Urheberrechtsgesetz:

Art 39d (neu)  Pflichten bei Verwendung von technischen Schutzmassnahmen

(1) Wer Werke oder andere Schutzobjekte mit wirksamen technischen
    Schutzmassnahmen im Sinn von Art 39a(2) versieht, hat folgende
    Pflichten:
    (a) Entweder für Kompatibilität der technischen Schutzmassnahmen mit
        von Menschen mit Behinderungen verwendeten technischen Hilfsmitteln
        besorgt zu sein, oder Menschen mit Behinderungen ohne Aufpreis auf
        Verlangen ein Exemplar des Werkes oder anderen Schutzobjektes zur
        Verfügung stellen, das nicht mit technischen Schutzmassnahmen im
        Sinn von Art 39a(2) versehen ist.
    (b) Dafür sorgen, dass mit technischen Schutzmassnahmen versehene
        Werke von autorisierten Nutzern an Dritte weitergegeben werden
        können und von diesen Drittpersonen auch genützt werden können,
        nachdem diese Drittpersonen den Rechteinhabern eine Gebühr
        bezahlt haben, die nicht unangemessen hoch angesetzt werden darf.
    (c) Dafür sorgen, dass alle Daten, aus denen sich entnehmen lässt,
        wer die Berechtigung zur Nutzung welches Werkes erhält, wirksam
        vor dem Zugriff durch Unbefugte geschützt werden.  Insbesondere
        dürfen solche Daten nur dann über das Internet übertragen werden,
        wenn sie dabei mit einem kryptographischen System verschlüsselt
        sind, bei dem nach aktuellem wissenschaftlichen Kenntnisstand
        keine Entschlüsselung ohne Kenntnis eines nur dem autorisierten
        Enpfänger bekannten Geheimnisses möglich ist.
    (d) Dafür sorgen, dass die Werke oder anderen Schutzobjekte langfristig
        nutzbar bleiben:  Wenn die technischen Schutzmassnahmen nicht mehr
        laufend an die technische Entwicklung angepasst werden, muss auf
        Verlangen ein Werkexemplar zur Verfügung gestellt werden, das
        nicht mit technischen Schutzmassnahmen versehen ist.
    (e) Unentgeltlich die nötigen technischen Informationen zur Verfügung
        stellen, die nötig sind, damit Entwickler von Computer-Software
        dafür sorgen können, dass ihre Software von autorisierten Nutzern
        zur Nutzung der Werke oder anderen Schutzobjekte verwendet werden
        kann.

(2) Der Bundesrat beschliesst eine Richtlinie aufgrund der von Werken, die
    gewisse Kriterien erfüllen, ein nicht mit technischen Schutzmassnahmen
    versehenes Exemplar unentgeltlich einer in der Richtlinie genannten
    Bibliothek, Phonothek, Videothek oder Archivinstitution zur Vefügung
    gestellt werden muss, falls das Werk der Öffentlichkeit sonst nur in einer
    mit technischen Schutzmassnahmen versehenen Version zugänglich gemacht
    wird.  Die Rechteinhaber können verlangen, dass dieses Werkexemplar
    während der Schutzdauer nach Art.29 nicht öffentlich zugänglich gemacht
    wird solange wie alle in Absatz 1 beschriebenen Pflichten erfüllt werden.

(3) Falls die Rechteinhaber ihren in Absatz 1 und Absatz 2 beschriebenen
    Pflichten trotz schriftlicher Aufforderung nicht innert angemessener
    Frist nachgekommen sind, darf anschliessend jedermann technische
    Schutzmassnahmen für die betroffenen Werke oder anderen Schutzobjekte
    umgehen und alle in Art 10(2) genannten Rechte ausüben.


Diese Forderung nach einem solchen Artikel, der mit der Verwendung
technischer Schutzmassnahmen Pflichten zum Schutz wichtiger
gesellschaftlicher Interessen verbindet, wird von folgenden Organisationen
unterstützt:

(Liste von Organisationen mit Name, Website URL, Kontaktperson,
Email-Adresse, Telefon.)

Mit freundlichen Grüssen
Norbert Bollow
Präsident der Swiss Internet User Group